Was bringt das Entlastungspaket der Bundesregierung?

Mit ihrem Entlastungspaket will die Bundesregierung die hohen Energiepreise für alle Haushaltskund*innen abmildern. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucher*innen umgesetzt. Dafür stellt der Bund die finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Dezember-Soforthilfe erhalten Haushaltskund*innen sowie Verbraucher*innen mit einem Standardlastprofil automatisch.

In unseren FAQ's erklären wir Ihnen, was die Soforthilfe Dezember und die Preisbremsen für Sie bedeuten, wie sie berechnet werden und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Kund*innen bis zum 01.03.2023 Informationen zu den Preisbremsen und den Entlastungsbeträgen erhalten.

Wir können Ihnen Folgendes mitteilen:

  • Alle Kund*innen, denen die Preisbremse mit der Januarabrechnung zustand, wurden mit Preisbremse abgerechnet und mit allen notwendigen Informationen versorgt. Das betrifft Gas- und Wärmekund*innen mit einem Jahresbezug > 1.500.000 kWh/a.
  • Alle Kund*innen, die für Januar eine Abrechnung (nicht Abschlag) bekamen, wurden gesetzteskonform abgerechnet und ausführlich über die Preisbremse mit einem Kundenanschreiben informiert. Das betrifft alle Sondervertragskunden für Strom, Gas und Wärme.
  • Bei allen Kund*innen, die einen Abschlag zahlen, ist in der Höhe der Abschläge die Preisbremse berücksichtigt. Das betrifft alle Haushaltskund*innen.
  • Bei allen Haushaltskund*innen für Strom und Wärme ist der Entlastungsbetrag gering, da unsere Preise knapp oberhalb der Preisbremse liegen.
  • Bei allen Haushaltskund*innen für Gas entsteht kein Entlastungsbetrag, da unsere Preise unterhalb der Preisbremse liegen.
  • Mit der ersten Rechnung, in der die Preisbremse gesetzeskonform zur Anwendung kommt, wird über die Höhe des Entlastungsbetrags informiert.
  • Wir informieren unsere Kund*innen weiterhin über unsere Website über die Umsetzung der Preisbremse und aktualisieren die Inhalte regelmäßig.
  • Wir arbeiten unter Hochdruck daran, dass die gesetzlichen Vorgaben der Preisbremse schnellstmöglich vollständig umgesetzt werden. 

FAQ Preisbremse Fernwärme

Kleinere und mittlere Wärmekunden (< 1,5 Mio. kWh/a), die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab dem 1. März 2023 für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Größere Wärmekunden (>1,5 Mio. kWh/a) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Ihr Abschlag wird wie folgt neu berechnet: Errechneter Abschlag - Entlastungsbetrag 

Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

Differenzbetrag = Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Preisdeckel

Entlastungskontingent (bis 1.500.000 kWh/a) = 80 % des Jahresverbrauchs / 12 Monate

Entlastungskontingent (über 1.500.000 kWh/a) = 70 % des Jahresverbrauchs / 12 Monate

FAQ Preisbremse Gas

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh.

Alle Gaspreise der Stadtwerke Lemgo für Haushaltskund*innen liegen zurzeit unter der Preisbremse, sodass diese von unseren Kund*innen nicht in Anspruch genommen werden muss.

Großverbraucher (>1,5 Mio. kWh/a) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021.

FAQ Preisbremse Strom

Stromkund*innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkund*innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen.

Ihr Abschlag wird wie folgt neu berechnet: Errechneter Abschlag - Entlastungsbetrag 

Entlastungsbetrag = Differenzbetrag * Entlastungskontingent

Differenzbetrag = Differenz zwischen Ihrem Arbeitspreis und dem Preisdeckel

Entlastungskontingent (bis 30.000 kWh/a) = 80 % des Jahresverbrauchs / 12 Monate

Entlastungskontingent (über 30.000 kWh/a) = 70 % des Jahresverbrauchs / 12 Monate

 

Das Gesetz gilt zum 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Der Entlastungsbetrag wird von dem Lieferanten erteilt, der Sie am 1. März 2023 beliefert. 

FAQ Dezemberabschlag - Gas

Alle Privatkund*innen sowie alle Kund*innen mit einem Verbrauch bis zu 1.500.000 kWh/Jahr, die Erdgas von den Stadtwerken Lemgo beziehen, erhalten die Dezember-Soforthilfe.

Wir - die Stadtwerke Lemgo - werden den Dezemberabschlag nicht von Ihrem Bankkonto einziehen. Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat bei uns hinterlegt haben, sondern den monatlichen Abschlag überweisen, können Sie diesen im Dezember aussetzen. 

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

- Jahresverbrauchsmenge*, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben

- geteilt durch 12

- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

*Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  

Keine Dezember-Soforthilfe (Gas) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,

- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder

- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die unter der Ausnahmeregelung aufgeführten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentums-gesetzes beziehen

- als spezifische soziale Einrichtungen

- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kinder-tagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder

- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

FAQ Dezemberabschlag - Fernwärme

Die Dezember-Soforthilfe erhalten alle privaten Wärme-Kund*innen sowie alle Kund*innen mit einem Verbrauch bis zu 1.500.000 kWh/a der Stadtwerke Lemgo, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Wir - die Stadtwerke Lemgo - werden den Dezemberabschlag nicht von Ihrem Bankkonto einziehen. Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat bei uns hinterlegt haben, sondern den monatlichen Abschlag überweisen, können Sie diesen im Dezember aussetzen. 

Der Entlastungsbetrag für Kund*innen mit Abschlägen entspricht dem ursprünglichen Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.  

Wir weisen darauf hin, dass

- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,*

- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

*Hinweis: Die Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 S. 2 1. Teils. EWSG ist widersprüchlich ggü. der Begründung, die auf eine nicht mehr existente Gesetzesstelle verweist und geht am Informationsziel vorbei. Hier wird vorsorglich bereits die wohl im Bekanntmachungsverfahren noch zu korrigierende Infopflicht dargestellt

Informationsblatt gem. Art. 13 der DS-GVO 

Keine Dezember-Soforthilfe (Wärme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

- Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,

- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die unter der Ausnahmeregelung aufgeführten Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:

- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,

- als spezifische soziale Einrichtungen

- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

- eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des  Bil-dungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,

- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Stand 28.02.2023