Die Bundesregierung hat die Umsatzsteuer auf Gas und Wärme vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme galt für einen Zeitraum von 18 Monaten und wurde eingeführt, um Verbraucher*innen aufgrund der hohen Energiekosten infolge der Energiekrise zu entlasten.
Bei unserer üblichen Stichtagsabrechnung für Tarifkund*innen (Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.) wird der am Abrechnungstag gültige Steuersatz für das gesamte Lieferjahr berücksichtigt. Die Stadtwerke Lemgo haben für die Abrechnung 2022 den Steuersatz angewendet, der am 31. Dezember 2022 galt - so wird es auch für die Abrechnung 2024 angewandt.
Viele Kund*innen haben somit bereits von der Steuersatzsenkung für das gesamte Jahr 2022 profitiert, da der Ablesezeitpunkt der 31. Dezember ist. Diese Vereinfachungsregelung des Umsatzsteuergesetzes wurde von uns kundenfreundlich umgesetzt: Die gesamte Verbrauchsmenge des Jahres 2022 wurde mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl die Steueränderung erst ab dem 1. Oktober 2022 galt und somit eigentlich nur für drei Monate greifen sollte. Das Jahr 2023 wurde komplett mit dem reduzierten Steuersatz von 7 % abgerechnet.
Somit erhielten die Tarifkund*innen eine Entlastung für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten - 6 Monate zusätzlich zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen 18 Monate.
Die Stadtwerke Lemgo hatten zudem im Vergleich zu anderen Energieversorgern auch während der Energiekrise günstigere Preise und konnten diese bereits im vergangenen Jahr senken. Dies sorgte zusätzlich und unabhängig von der gesetzlichen Umsatzsteuerreduzierung für eine weitere Entlastung unserer Tarifkund*innen.
1. Stichtagsmodell: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für den Abrechnungszeitraum mit Ende des Ablesezeitraums. Dieses Verfahren nennt man Stichtagsmodell und ist für die Abrechnung von Tarifkund*innen (Haushaltskund:innen) der Standard.
2. Zeitscheibenmodell: Dieses Modell sieht eine Abrechnung der Umsatzsteuer mit datumsscharfer Abgrenzung vor. Dies ist laut schriftlicher Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums erlaubt, wenn es zu beiden Stichtagen 01.10.2022 und 31.03.2024 gleichermaßen angewendet wird.
Für ein Misch-Vorgehen, im Lieferjahr 2022 das Stichtagsmodell anzuwenden (Abrechnung der Umsatzsteuer von 7 % für das gesamte Lieferjahr 2022) und in dem Lieferjahr 2024 zum 31.03.2024 abzugrenzen, gibt es keine rechtliche Grundlage.
Manche Energieversorger haben sich dafür entschieden, die Änderung der Umsatzsteuer zu den jeweiligen Zeitpunkten (01.10.2022 und 31.03.2024) abzugrenzen.
Wir haben uns zu Gunsten unserer Kund:innen für die beschriebene Lösung „Stichtagsmodell“ entschieden. Daher kann auch keine Abgrenzung zum 31.03.2024 erfolgen.
Die Wahl des Abrechnungsverfahrens kann nicht kundenindividuell vorgenommen werden. Diesen Freiraum haben wir als Energieversorger nicht. Das Stichtagsmodell ist für all unsere Tarifkund*innen gleichermaßen umzusetzen und kann nicht als Einzelfall gehandhabt werden. Wie bereits erläutert: Für die überwiegende Mehrheit unserer Kund*innen ist diese Wahl mit dem größten Vorteil verbunden.
Als Energieversorger kalkulieren wir Energiepreise und weisen diese netto aus. Unser Energiepreis für Fernwärme gilt seit dem 1. September 2023 sowie für Gas seit dem 1. Januar 2024 und hat über den 31. März 2024 hinaus weiterhin Gültigkeit.
Zu diesem Nettopreis addiert sich die Umsatzsteuer: beide zusammen bilden den Bruttopreis, der für die Abrechnung von Tarifkund*innen (Haushaltskund*innen) zur Anwendung kommt. Die Umsatzsteuer ist kein von uns kalkulierter Preisbestandteil, sondern vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Höhe des Steuersatzes beeinflussen wir nicht und können diesen auch nicht nach belieben anwenden. Wir vereinnahmen die Umsatzsteuer im Auftrag des Gesetzgebers und führen diese nach uns vorgegebenen Regeln im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen an die Finanzverwaltung – also den Gesetzgeber - ab.
Daher enthalten die Preisblätter bis zum 31.03.2024 die Umsatzsteuer in Höhe von 7 % und ab dem 01.04.2024 in Höhe von 19 %. Die Umsatzsteuer muss nach gültigen, gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen werden. Zur Abrechnung wird dann derjenige Steuersatz zur Anwendung gebracht, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Lieferzeitraumes gilt. Lieferzeitraum ist entweder das Kalenderjahr (bei der Jahresverbrauchsabrechnung) oder der Zeitpunkt der Beendigung des Lieferverhältnisses.
Das bedeutet konkret:
Wenn ein*e Kund*in zum 31.03.2024 schlussgerechnet wird, dann wird für die Abrechnung der Steuersatz angewendet, der zum 31.03.2024 gültig ist: 7%.
Wenn ein*e Kund*in zum 30.04.2024 schlussgerechnet wird, dann wird für die Abrechnung der Steuersatz angewendet, der zum 30.04.2024 gültig ist: 19%.
Uns ist es daran gelegen, dass wir unsere Kund*innen vorteilhaft bedienen. Das kann verständlicherweise jedoch nur in dem gesetzlichen Rahmen geschehen, der vorgegeben ist und an den wir uns halten müssen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Team vom Kundenzentrum.
Stand Juni 2024