Mitarbeiter der Stadtwerke überprüft Solarpark

E-Mobilität

Wussten Sie schon, dass die Investition in Elektrofahrzeuge auch bei gewerblichen Käufern mit dem staatlichen Umweltbonus von 4.000 Euro unterstützt wird? Außerdem werden diese Fahrzeuge in der Regel für volle zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Auch bei der Wartung und dem Unterhalt sind die Stromer günstiger als Verbrennungsmotoren. Mit der Investition in E-Fahrzeuge reduzieren Sie also die laufenden Kosten Ihrer Firmenflotte – und können dazu beitragen, die Umweltziele der Bundesregierung zu erreichen:

Im Vergleich zu 1990 müssen sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern. Mit einem Paket aus Förderung der Elektromobilität, Stärkung der Bahn und CO2-Bepreisung will die Bundesregierung das erreichen. Mindestens sieben bis zehn Millionen E-PKW sollen bis 2030 in Deutschland zugelassen sein.

Untersuchungen bestätigen, dass ca. 70 % aller täglichen Fahrten mit dem PKW weniger als 50 km weit sind. Und 20 % aller Fahrten zwischen 50 und 100 km. Diese Reichweiten schaffen die aktuellen E-PKW. Elektrofahrzeuge mit mehr als 200 km Reichweite sind keine Seltenheit mehr.

Das Fahren mit Strom – möglichst mit Ökostrom – bietet vor allem im innerstädtischen Raum viele Vorteile: Die Fahrzeuge sind lokal emissionsarm, leise und sparsam. Und das Fahren mit einem E-PKW macht richtig Spaß.

Wir unterstützen Sie beim Umstieg auf das Elektroauto

  • An unseren öffentlichen Ladesäulen können Sie mit unserer Ladekarte Ihr Fahrzeug in Lemgo immer wieder mit Ökostrom aufladen. Infos zu der Ladekarte finden Sie hier.
  • Auch für Ihr Unternehmen haben wir die passenden Ladelösungen.

  • Wir beraten Sie zu den vorhandenen Fördermöglichkeiten.

Im Folgenden haben wir für Sie einige FAQs zusammengestellt, die sich mit Fragen aus Unternehmersicht beschäftigen. Zusätzliche, allgemeine FAQs finden Sie in unserem Privatkundenbereich, hier der Link.

FAQ

Kfz-Steuer

Bei einer Erstzulassung nach dem 18.05.2011 und vor dem 31.12.2025 ist das Fahrzeug für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Geldwerter Vorteil Strom laden

Das kostenlose oder verbilligte Stromladen von E-PKW oder Plug-In-Hybriden im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030. Dieser Ladestrom ist auch sozialversicherungsfrei. Steuerbefreit ist auch eine Wallbox oder Ladesäule, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassen worden ist, wenn sie im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Private Nutzung von Dienstwagen

Privat genutzte reine E-PKW werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz mit 0,25 % des Bruttolistenpreises besteuert, wenn

-        die Anschaffung in dem Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030 erfolgt und

-        der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Privat genutzte Plug-in-Hybride, die von außen geladen werden können, werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises besteuert, wenn das Fahrzeug entweder

-        eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem km oder

-        eine rein elektrische Reichweite von mindesten 40 km

hat. Ab 2022 müssen Plug-in-Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer.

Die nach Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort werden steuerlich ebenfalls halbiert bzw. geviertelt.

Sie können und dürfen Ihre Ladesäulen auch für alle Kunden zum Laden ihrer E-PKW freigeben. Dafür sind allerdings besondere Anforderungen an die Ladesäule, z. B. Einhaltung des Eichrechts oder Integration eines zugelassenen Bezahlsystems zu beachten.

Wenn Sie daran Interesse oder Fragen dazu haben, sprechen Sie uns bitte direkt an.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen:

-        Laden für Betriebsfahrzeuge

-        Laden für Arbeitnehmer

-        Öffentlichem Laden

Bei dem reinen Laden von Betriebsfahrzeugen ist eine Abrechnungssoftware grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, Sie benötigen die Daten für interne Anforderungen, z. B. für das Controlling oder die Kostenrechnung.

Beim Laden für Arbeitnehmer ist es ähnlich. Steuerlich wird kein geldwerter Vorteil versteuert, wenn die Stromlieferung kostenlos erfolgt. Wird jedoch ein Betrag je kWh abgerechnet, ist eine Abrechnungssoftware erforderlich.

Beim öffentlichen Laden ist in der Regel eine Abrechnungssoftware erforderlich.

Durch die Anbindung Ihrer Ladeinfrastruktur können wir die Abrechnung für Sie komfortabel und kostengünstig übernehmen.

Wenn Sie daran Interesse oder Fragen dazu haben, sprechen Sie uns bitte direkt an.

Sie wollen an einem Ort mehrere Elektroautos gleichzeitig laden? Durch ein Lastmanagement wird die nutzbare Ladeleistung auf die Elektroautos aufgeteilt.

Ein Beispiel:

Sie haben drei Ladesäulen mit einer Leistung von jeweils 22 kW. Wenn an den Ladesäulen drei E-PKW gleichzeitig laden, haben Sie eine Leistungsspitze von 66 kW. Das kann, je nach Strombezugsvertrag, das Laden deutlich verteuern oder sogar die Strombezugskosten Ihres Unternehmens deutlich steigern.

Beim statischen Lastmanagement wird die nutzbare Leistung fest eingestellt, z. B. 30 kW. Lädt ein Fahrzeug, so kann es mit 22 kW laden. Laden zwei Fahrzeuge wird die Leistung je Fahrzeug auf 15 kW reduziert. Laden drei Fahrzeuge, bleibt für jedes Fahrzeug noch 10 kW Ladeleistung. Insgesamt wird somit die eingestellte Leistungsgrenze nicht überschritten.

Beim dynamischen Lastmanagement kann zusätzlich noch die Gesamtleistung, z. B. eines Unternehmens berücksichtigt werden. Nur die Leistung, die das Unternehmen nicht benötigt, wird den Ladesäulen zur Verfügung gestellt. Wenn nachts der Stromverbrauch des Unternehmens sinkt, steht mehr Strom zum Laden der Elektro-PKW zur Verfügung und umgekehrt.

Der Preis, der beim Tanken für einen Liter Diesel oder Benzin zu bezahlen ist, ist an der Zapfsäule zu sehen. Die Zapfsäulen werden regelmäßig von der zuständigen Eichbehörde geprüft.

Wenn Energie verkauft wird, schreibt das Eichgesetz vor, dass dies eichrechtskonform erfolgen muss. Der Kunde muss nach Ende seines Ladevorgangs prüfen können, wie viele Kilowattstunden geladen worden sind, wie lange der Ladevorgang dauerte und zu welchem Preis das Laden erfolgte.

Das Eichrecht gilt auch, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeiter*innen das Laden gegen Bezahlung ermöglicht.

Das Eichrecht gilt nicht, wenn der Strom beim Laden verschenkt oder das Laden für Betriebsfahrzeuge nur intern erfasst wird.