Neuregelung § 14a EnWG - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

In den kommenden Jahren müssen eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet und an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden. Damit diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen auch in der Zukunft sicher an das Netz angeschlossen und integriert werden können, bedarf es einer umfassenden Optimierung und Digitalisierung der Netze sowie der Möglichkeit, diese Verbrauchseinrichtungen im Einzelfall steuern zu können.

Deshalb wurden von der Bundesnetzagentur Vorgaben zur Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet, die am 01.01.2024 in Kraft getreten sind. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten sowie Letztverbrauchern.

Weitere Informationen

Die Regelung betrifft ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, insbesondere:

  • Wärmepumpen,
  • private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen,
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) und
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Speicher mit Energiebezug).

Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe oder die Kühlleistung eines Klimageräts).

Überschreiten mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss (nur) in Summe 4,2 kW, sind sie ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG umfasst.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber zu treffen. Für Nachtspeicherheizungen ist keine Wechsel möglich.

Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen. Für Nachtspeicherheizungen bleiben die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen.

Nicht betroffen von der Regelung des § 14a EnWG sind

  • geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG,
  • Wärmepumpen und Klimageräten, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder die der kritischen Infrastruktur dienen, und
  • private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

Im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel in einem Netzbereich, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.

Die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung darf grundsätzlich bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW reduziert werden. Die normale Haushaltsversorgung ist nicht/nie betroffen.

Sind mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorhanden, kann die Reduzierung je Verbrauchseinrichtung separat (sog. Direktsteuerung) oder simultan für alle Verbrauchseinrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung für eine simultane Steuerung ist die Anbindung der Verbrauchseinrichtungen an ein Energiemanagementsystem.

Grundsätzlich werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat betrachtet. Die Leistung von Wärmepumpen und Klimageräten hinter einem Netzanschluss wird jeweils zusammengefasst; sowohl für die Frage der Anwendung der Vorgaben der BNetzA als auch für die Frage der zu gewährenden Mindestleistung. Für den Anwendungsbereich der direkt angesteuerten Wärmepumpen und Klimaanlagen oberhalb von 11 kW Netzanschlussleistung ist für die Ermittlung der Mindestleistung ein sog. Skalierungsfaktor mit der Netzanschlussleistung zu multiplizieren. Der Skalierungsfaktor muss angemessen sein und wurde von der BNetzA vorläufig auf 0,4 (Stand 11/2023) festgelegt.

Die Anlagenbetreiber sind für die Herstellung der Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung verantwortlich und tragen die entsprechenden Kosten.

Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten.

Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit beauftragt werden. Alternativ kann sich der Anlagenbetreiber auch an den Netzbetreiber wenden.

Entsprechende Anträge sind hier in den AGB (Link) zu finden.

Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber*innen der Anlage von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest. Betreiber*innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen zwischen folgenden Modulen wählen:

  • Modul 1 mit pauschaler Netzentgeltreduzierung.
  • Alternativ entscheiden Sie sich mit Modul 2 für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
  • Modul 1 kann auf Wunsch ab dem 01.01.2025 mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten kombiniert werden.

Anlagenbetreiber*innen können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.

 

Modul 1

Modul 2

Modul 3

Gültig ab

01.01.2024 für Kund*innen mit und ohne registrierender Leistungsmessung

01.01.2024 für Kund*innen ohne registrierender Leistungsmessung

01.04.2025 für Kund*innen ohne registrierender Leistungsmessung

Reduzierung Netzentgelt

Pauschale Reduzierung

Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %

Zeitvariable Netzentgelte

 

 

Messaufbau

Gemeinsame Verbrauchsmessung

 

Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.

Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich.

Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Stromlieferanten. Das wird auch so bleiben. Der Lieferant hat für einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung Sorge zu tragen.

Voraussetzung für die Netzentgeltreduzierung ist, dass die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) des Netzbetreibers entsprechen.

Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können unserem Preisblatt (Link) entnommen werden.

Zur Antragstellung ist die Anlage Datenblatt (Link) auszufüllen, vom Anlagenbetreiber und Elektroinstallateur zu unterschreiben und per Mail an folgende E-Mail-Adresse des Netzbetreibers zu senden:

Anmeldung14aEnWG(at)stadtwerke-lemgo.de 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur (Link).