Sie betreiben eine Wärmepumpe oder eine Wallbox? Wir haben den passenden Tarif für Sie!
Und gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes für Ihren Wärmepumpen-oder Wallbox-Stromtarif.
Preisvorteile für steuerbare Verbraucheinrichtungen
Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug berechnet er unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) nur ein reduziertes Netzentgelt.
Die netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.
Wie hoch ist die Reduzierung des Netzentgeltes?
Es gibt drei unterschiedliche Arten der Reduzierung:
Dabei gibt es eine einheitliche Berechnungsformel, welche von der Bundesnetzagentur vorgegeben ist. Das Modul 1 ist auch möglich, wenn kein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist und über den Zähler auch der sonstige Hausstrom abgerechnet wird. In der Grundversorgung ist nur Modul 1 möglich. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig, sodass die Reduzierung gedeckelt wird.
Dieses Modul ist nur mit einem separaten Zähler zur Erfassung des Verbrauches der steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich. Es erfolgt im Modul 2 eine Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgeltes auf 40 %. Zusätzlich entfällt der Grundpreis für das Netzentgelt. Das Modul 2 gilt nicht für die Grundversorgung, eine Reduzierung unter „Null“ ist rechnerisch nicht möglich.
Das dritte Modul ist erst ab dem 01.04.2025 verfügbar. Um dieses zu nutzen, muss es durch Sie aktiv ausgewählt werden. Neben der pauschalen Reduzierung wie im Modul 1 kommt es zu einem nach Zeitzonen unterteilten Arbeitspreis. Diese Tarifstufen (ST/HT/NT) sind jährlich zu bilden. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig, sodass die Reduzierung gedeckelt wird. Modul 3 ist in der Grundversorgung nicht möglich.
Für wen gilt die Regelung?
Der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen mit einer Höchstlast von weniger als 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben einen Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 können Sie jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann aber nicht mehr möglich.
Bekomme ich eine Reduzierung des Netzentgeltes unabhängig davon, ob der Netzbetreiber eine Steuerung vornimmt?
Ja, das reduzierte Netzentgelt ist bereits ein Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber rechtlich die Möglichkeit erhält, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu steuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuert oder die technischen Voraussetzungen für eine Steuerung selbst geschaffen hat. Wichtig: Das reduzierte Netzentgelt gilt für Neuanlagen verpflichtend ab dem 1.1.2024, obwohl eine Steuerung erst für den 01.01.2025 erfolgen soll.
Wie erfolgt die Reduzierung des Netzentgeltes?
Die Reduzierung des Netzentgeltes wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und in der jeweils geltende Höhe gewährt. Das reduzierte Netzentgelt wird über diesen Stromtarif abgebildet und in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
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LemgoStrom ist zu 100 % Ökostrom: somit ist er CO2-neutral. Damit tragen wir auch über die Stromlieferung dazu bei, dass wir nachhaltig und klimafreundlich sind.
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