Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Das Kohlen­dioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG) ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- oder Wärmelieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.

Fragen und Antworten

Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter*innen zum Energiesparen und Vermieter*innen zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend der Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten abgestuft getragen werden.

Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter*innen und Mieter*innen werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien verteilt. Weitere Informationen dazu, finden Sie in der untenstehenden Tabelle.

In diesem Fall teilt die Vermieterin oder der Vermieter die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf.

Versorgt sich der/die Mieter*in selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z. B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der/die Vermieter*in seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem/der Mieter*in erstatten. Der/die Mieter*in muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter*in schriftlich geltend machen.

Für Nichtwohngebäude soll zunächst eine Pauschalregelung gelten. Mieter*in und Vermieter*in tragen die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Die hälftige Kostentragungspflicht wird dann ersetzt.

Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Dabei werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.

Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter*in und Vermieter*in aufgeteilt werden.

Aufteilung der Kosten

Kohlendioxidausstoß* Anteil Mieter*in Anteil Vermieter*in
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

Stand Februar 2024